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Rechtlicher Rückblick auf das vergangene Jahr von unserer Kooperationspartnerin Julia Ruch.

 

Die Anwältin Julia Ruch führt die Aktivkanzlei und berät Betreiber in der Fitness- und Gesundheitsbranche. Ihren Jahresrückblick möchten wir unseren Kunden über diesen Blog zukommen lassen. Bei weiteren Informationen könnt ihr Julia Ruch gerne kontaktieren unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Im vergangenen Jahr konnten wir alle endlich wieder etwas durchatmen, doch Veränderungen gab es trotzdem eine Menge. Der Jahreswechsel ist der richtige Zeitpunkt, um die Wichtigsten zusammenzufassen.

 

Hier die TOP 10 der wichtigsten, rechtlichen Ereignisse für die Fitnessbranche aus dem Jahr 2022.

 

  • 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge

Durch das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge gab es einigen Anpassungsbedarf in den Verträgen und AGB – Stichwort: Verlängerung auf unbestimmte Zeit und verkürzte Kündigungsfristen.

Achtung: Dies gilt jedoch nur für Verträge die ab dem 1.3.2022 geschlossen wurden.

 

  • 2 Corona-Urteil des BGH: Rückerstattung der Beiträge

Haben die Mitglieder die Beiträge auch im Lockdown bezahlt, besteht eine Rückzahlungsplicht der der Fitnessstudios.

Einer einseitigen Vertragsanpassung durch die Fitnessstudios wurde eine Absage erteilt und somit war auch eine Aussetzung von Kündigungsfristen nicht möglich.

 

  • 3 Anpassungsrecht des Mieters bei coronabedingter Schließung

Mieter von gewerblich genutzten Räumen, also auch Fitnessstudiobetreiber, haben einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages, sofern die Schließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme erfolgt ist.

Jedoch muss dabei immer der Einzelfall betrachtet werden und eine pauschale 50:50 Regel zur Aufteilung der Miete ist nicht möglich. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, z.B. etwaige Kompensationszahlungen durch den Staat oder welche Maßnahmen das Studio als Mieter ergriffen hat, um den Umsatzverlust zu minimieren.

 

  • 4 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber

Aktuell muss die Arbeitszeit lediglich irgendwie und irgendwo erfasst werden. Das kann die Excel-Tabelle auf dem Studiorechner oder auch ein einfaches Blatt Papier sein, welches dem Arbeitgeber regelmäßig übergeben wird. Eine elektronische Überprüfung ist, zumindest Stand 12/2022, keine Pflicht.

Letztlich geht es darum, dass der Arbeitnehmer seine Stunden, insbesondere Überstunden, nachweisen kann und der Arbeitgeber nicht sagen kann, er hätte von der Mehrarbeit nichts gewusst.

 

  • 5 Videoüberwachung im Studio

Eine Videoüberwachung ist nur möglich, wenn eine eindeutige und klare Einwilligung des Mitglieds vorliegt und im Studio auf diese hingewiesen wird. Andernfalls ist die Videoüberwachung rechtswidrig und es drohen Bußgelder durch den Landesdatenschutzbeauftragten und fristlose Kündigungen der Mitglieder.

 

Die nächsten fünf Ereignisse aus 2022 folgen im nächsten Newsletter.

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