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Seid Ihr vertraut mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)?

Jeder, der mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss die Vorgaben des HWG beachten. Dabei ist es egal, ob Ihr Physiotherapeut, Personal Trainer oder Sportmediziner seid. Es kommt allein auf Eure konkreten Aussagen an.

 

Wir haben mit Rechtsberaterin Julia Ruch über das Thema Werbung im Bereich Sport & Gesundheit gesprochen. Die Anwältin für Sportrecht nennt als typisches Beispiel für Abmahnungen das Kinesio-Tape. Denn die Tapes werden häufig Patienten empfohlen. Dabei sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass keine Wirkung oder Heilung versprochen wird.

Auch bei der Beschreibung von Behandlungen und Produkten darf keine „Irreführung“ der Kunden erfolgen und keine Heil- oder Wirkungsversprechen suggeriert werden.

Ein Ernährungsprogramm darf beispielsweise nur dann mit einer bestimmten Wirkung oder einem konkreten Erfolg beworben werden, wenn man auch den wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit erbringen kann, z.B. durch eine klinische Studie.

Folgende und ähnliche Aussagen auf der Website oder dem Flyer solltet Ihr daher ohne Nachweis vermeiden:

„Dies ist ein umfassendes Übungsprogramm, mit dem Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für Schritt zurückgewinnen und die Schmerzen für allemal loswerden.“

„Nach nur wenigen Tagen werden Sie erste Erfolge verzeichnen können und in ein paar Monaten werden sie ganz beschwerdefrei sein.“

„Wir wenden Krankengymnastik bei Rückenbeschwerden an, so dass Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für Schritt zurückgewinnen.“

Tipps für die Umsetzung:

  • Denkt wie ein unwissender Kunde. Was würde jemand glauben, der sich noch nie bzw. nur wenig mit dem Thema beschäftigt hat? Wäre er von der Wirksamkeit überzeugt? Ja, dann formuliert die Aussage besser um.
  • Denkt wie ein Betroffener. Würde er sich von den Wirkungsversprechen zum Vertragsabschluss verleiten lassen? Auch wenn Ihr gerade das erreichen wollt, formuliert die Aussage um, denn das Verleiten ist verboten. Ein Kunde muss die Möglichkeit haben objektiv herauszufinden, ob eine Dienstleistung bei seinem Problem wirklich erfolgsversprechend ist.
  • Wenn Ihr nicht auf Werbung verzichten wollt, müsst Ihr in aller Deutlichkeit immer wieder darauf hinweisen, dass es sich um Eure Erfahrungen handelt und die Wirkung vermutet wird, aber nicht gesichert ist. Formulierungsbeispiel: „Wir haben gute Erfahrungen gemacht mit …“.

Wichtig ist weiterhin, dass Ihr auch im Behandlungsvertrag und den AGB darauf hinzuweist, dass Ihr eine Dienstleistung anbietet und kein Erfolg verkauft wird.

Wollt Ihr in der Praxis für bestimmte Methoden, Geräte oder Produkte Werbung machen, dann prüft noch mal Eure Werbeaussagen, bevor Ihr den Druckauftrag für teure Broschüren erteilt oder die Website live geht.

Bei Fragen oder Problemen zu sportrechtlichen Themen, könnt Ihr uns jederzeit kontaktieren und wir stellen gerne den Kontakt zu Frau Ruch her!

 

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