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Wir freuen uns sehr, dass wir Euch in Kooperation mit Julia Ruch in Zukunft bei rechtlichen Fragen unterstützen und hilfreiche Tipps in unserem News-Blog geben können.

Julia Ruch ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit 7 Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents. Besonders wichtig ist ihr dabei auf umständliches „Juristendeutsch“ zu verzichten und Lösungen zu finden, die zum jeweiligen Studiokonzept passen. Sie kümmert sich um Verträge und AGB, um Haftungsrecht, den Datenschutz bis hin zum Arbeitsrecht.

 

Habt Ihr auch schon mal aktiv nach Bewertungen in Euren Social-Media-Kanälen gefragt?

Achtet hierhierbei bitte immer darauf, dass Ihr diese Fragen nicht mit einem Geschenk oder Gewinnspiel verknüpft! Was viele nämlich nicht wissen: dabei verstößt man gegen das Gesetz.

Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass das Erfragen von Bewertungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen „unlauterer Wettbewerb“ ist. Die Verknüpfung verstößt gegen den § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (kurz UWG), weil die Bewertungen andere bei der Kaufentscheidung Eurer Dienstleistungen oder Produkte beeinflussen, welche ohne das Testimonial vielleicht nicht erworben worden wären.

Zur Verdeutlichung hier ein Negativ-Beispiel:

„Schreib uns innerhalb der nächsten 7 Tagen eine Google-Bewertung und du nimmst an unserem Gewinnspiel teil (unabhängig davon, was du schreibst) und hast die Chance auf tolle Preise.“

Wer im Business „unlauter“ handelt, kann auf Schadensersatz und Herausgabe des damit gemachten Gewinns verklagt werden. Schlimmer noch: Ihr könnt zur Löschung aller Bewertungen verpflichtet werden, auch derjenigen, die Ihr vor der Gewinnspiel-Aktion schon hattet.

 

Werbung und Feedbacks im Bereich Sport und Gesundheit sind aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, aber nicht unmöglich!

Allgemein ist bei Werbung in Form von Bewertungen auf die genaue Formulierung zu achten. So darf z.B. der Behandlungserfolg nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden. Es muss immer deutlich gemacht werden, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieses Patienten bezieht und kein allgemeines Wirkversprechen für die Behandlungsmethoden ist.

 Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Patienten, vorausgesetzt es entspricht auch der Wahrheit:

„Rund zwei Drittel meiner Patienten berichten nach nur drei Behandlungen über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“

 Auch möglich sind Bewertungen, die sich auf die Art und Weise der Behandlung beziehen:

„Therapeut Daniel hat mir mit seiner einfühlsamen und geduldigen Art die Angst genommen, was erheblich zum Erfolg meiner Behandlung beigetragen hat.“.

 

Bei Fragen oder Problemen zu den hier angesprochenen Themen, könnt Ihr uns jederzeit kontaktieren und wir stellen gerne den Kontakt zu Frau Ruch her!

Mehr zum Thema Werbung im Zusammenhang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) erfahrt Ihr in unserem nächsten Blogbeitrag.

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